Koalitionsvertrag
Vollständig übernommen
Einordnung verstehenForderungen, Bewertungen und Quellen werden abgerufen.
Wahlprogramm 2022 · GRÜNE NRW
Belegstand:
Koalitionsvertrag
Vollständig übernommen
Einordnung verstehenUmsetzung
In VorbereitungBewertung verstehenIm Koalitionsvertrag vereinbart heißt noch nicht umgesetzt.
NEUE KONKRETE ALTERNATIVMASSNAHME DES BUNDES plus präziser Gesetzentwurfs-SACHSTAND: Bundeskabinett verabschiedete27.05.2026 Entwurf zur BauGB-/BauNVO-Reform und nennt 'MUSIKCLUBS' erstmalig als eigene planungsrechtliche Nutzungsart in neun Gebietstypen (je nach Gebiet ausnahmsweise), um Clubs von Vergnügungsstätten wie Spielhallen abzugrenzen;
Kulturstaatsminister PM29.05.2026. Das ist ein REALER BUNDES-ENTWURF, zu22.10.2026 in den geprüften Quellen keine rechtswirksame Baunutzungsverordnungs-Änderung/keine neue NRW-Landes-Verordnung in Kraft nachgewiesen.
Die Forderung von 2022
Musikclubs als Kulturorte rechtlich schützen und Lärmschutz fairer gestalten
Redaktionelle Zusammenfassung, kein wörtliches Zitat.
Originalstelle im Wahlprogramm (öffnet in neuem Tab)Clubs als Kulturorte anerkennen und Lärmschutz abwägend anpassen
Redaktionelle Zusammenfassung der zugeordneten Vertragspassage.
Fundstelle im Koalitionsvertrag (öffnet in neuem Tab)Die ausführliche Begründung zeigt, worauf die Einstufung beruht. Rechtliche Schritte, Geld, Umsetzung und Wirkung werden getrennt betrachtet.
Koalitionscheck Vollständig übernommen: Der Originalvertrag DruckS125 Z6181–6186 verspricht ausdrücklich, Lärmschutzregeln für die Open-Air-Szene, Clubs und Bars fairer auszugestalten UND Musikclubs rechtlich als Kulturorte anzuerkennen.
Beide Wahlziel-Bestandteile sind vollständig in die Koalitionsabsicht aufgenommen.
Bewertung In Vorbereitung: Das BUNDESKABINETT verabschiedete27.05.2026 einen Gesetzentwurf zur Baugesetzbuch-/Baunutzungsverordnungsreform, in dem Musikclubs als kulturelle Nutzungsart künftig ausdrücklich von 'Vergnügungsstätten' abgegrenzt und in neun Baugebietstypen teils ausnahmsweise zugelassen werden sollen.
Der Text ist ein ENTWURF auf BUNDESebene, nicht bereits im Oktober2026 als neue landesrechtliche Clubzulassung wirksam.
Die 2026 gestartete Bundes-Schallschutzförderung mit insgesamt3Mio EUR und Auswahl von43 Clubs/Festivals ist ebenfalls eine BUNDESmaßnahme, weder festgestellte Auszahlung an einen NRW-Club noch Änderung der TA-Lärm-Grenzwerte.
Eine spezifische NRW-Verordnungsänderung, rechtskräftiger Clubschutz in konkreten Planfällen oder neue kommunale Anwendung ist nicht positiv belegt. Politische Vorlage vorhanden, beide praktischen Rechts-/Lärmziele weiterhin nicht vollständig umgesetzt.
Quellen: cdu-nrw.de (öffnet in neuem Tab) ; kulturstaatsminister.de (öffnet in neuem Tab)
BauNVO = Bund-Verordnungsrecht, KabinettsENTWURF2026 gem. BMWSB und BKM noch nicht kundgemacht als geltende Norm im Quellensatz. Bundesemissionsschutzrecht TA Lärm gilt als Verwaltungsvorschrift weiter; neue Bundes-Zuschüsse für Einhaltung aktueller Lärmgrenzen ≠ privilegierende neue Grenzwerte.
Bundesschallschutz 3M von BMWSB bundesweit, Vergabestelle Initiative Musik; kann bis100T je Projekt bei förderfähigen Ausgaben 20T→125T+ unterstützen, nicht NRW Landesprogramm. KulturGB NRW vom01.12.2021, vor Regierung in Kraft, allgemeine kulturelle Anerkennung keine spezielle neue Lärmregel.
Wahlprogramm, Koalitionsvertrag und weitere Nachweise – mit den vorhandenen Fundstellen.
Wahlprogramm
Landtagswahlprogramm 2022 · BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW (öffnet in neuem Tab)PDF-Seite 156
PDF-Druckseite 156
Weitere Quelle
kulturstaatsminister.de (öffnet in neuem Tab)Redaktioneller Ausgangsstand veröffentlicht: In Vorbereitung. Belegstand 20. Oktober 2026.
Am27.05.2026 Bundes-Baurechtsentwurf zur Clubs-Kultur-Nutzung beschlossen (NICHT geltend), 10.06.2026 43 bundesweit ausgewählte potenzielle Schallschutz-Projekte mit 3M Budget – amtlich konkret benannt, keine individuelle NRW-Zuordnung oder Auszahlung.
NRW eigene rechtliche Clubstatus-Einordnung und neue genehmigte Kultur-Genehmigungen unter NRW-Landesrecht nicht positiv verifiziert.
43 bundesweite potentielle Hilfeempfänger nicht automatisch NRW Clubs, keine Vollzugs-/Schallschutzmodernisierung fertig, keine Zahl abgewehrter Schließungen und weniger Lärmklagen im Land NRW, keine NRW spezifische Regulierungsauswirkung.