Koalitionsvertrag
Nur thematisch erwähnt
Einordnung verstehenForderungen, Bewertungen und Quellen werden abgerufen.
Wahlprogramm 2022 · GRÜNE NRW
Belegstand:
Koalitionsvertrag
Nur thematisch erwähnt
Einordnung verstehenUmsetzung
Nicht umgesetztBewertung verstehenIm Koalitionsvertrag vereinbart heißt noch nicht umgesetzt.
ENTSCHEIDENDER GESETZES-ALT/NEU-VERGLEICH: Das bis31.05.2022 geltende DSchG 1980/2016 sah §21(4) Entscheidungs-BENEHMEN mit Landschaftsverband samt eigenem MINISTERANRUFUNGSRECHT bei Abweichung sowie §3(2) Eintragung 'im Benehmen' vor.
Das von voriger CDU/FDP-Mehrheit am06.04.2022 beschlossene DSchG ab01.06.2022 ersetzte in §24(2) das Benehmen durch ANHÖRUNG des Landschaftsverbandes, nach2 Monaten, in Eintragungsverfahren3 Monaten, Schweigen als keine Bedenken; §22 bestätigt weiter Denkmalfachämter mit eigenständigen Forschungs-/Beratungs-/Gutachtenaufgaben und fachlicher Weisungsfreiheit.
Die Forderung von 2022
Denkmalfachämter der Landschaftsverbände in ihrer Stellung und Expertise erhalten
Redaktionelle Zusammenfassung, kein wörtliches Zitat.
Originalstelle im Wahlprogramm (öffnet in neuem Tab)Die Einordnung steht im Koalitionsvertragscheck oben.
Redaktionelle Zusammenfassung der zugeordneten Vertragspassage.
Fundstelle im Koalitionsvertrag (öffnet in neuem Tab)Die ausführliche Begründung zeigt, worauf die Einstufung beruht. Rechtliche Schritte, Geld, Umsetzung und Wirkung werden getrennt betrachtet.
Koalitionscheck: Originalwahlprogramm gedruckte Seite157 fordert ausdrücklich Stellung und Sachkompetenz der DENKMALFACHÄMTER bei LVR/LWL gegenüber unteren Behörden zu bewahren.
Der Zukunftsvertrag Druckseite117 Z5756–5785 kündigt Denkmalschutzgesetz-Evaluation und Mittel an, aber keine ausdrückliche Wiederherstellung oder Sicherung der Beteiligungsrechte der Fachämter.
Bewertung Nicht umgesetzt hinsichtlich BEWAHRUNG IHRER UNMITTELBAREN RECHTLICHEN STELLUNG: Das bisherige Benehmensrecht wurde bereits vom vorigen Landtag mit DSchG2022 (wirksam 01.06.2022, vor neuer Koalition) zum Anhörungsrecht abgeschwächt.
Die neue NRW-DSchG-Novelle21.07.2026, wirksam01.09.2026, verschiebt in §23(4) ein bislang dem FACHAMT zugeordnetes Antragsrecht auf die DIREKTION des Landschaftsverbands; in §24(2),(6) werden Äußerungs-/Prüfrechte auf Direktionsebene verlagert. §38a schließt Behörden-/Verbandsbeteiligung bei bestimmten landes- und bundesbezogenen Sondervorhaben aus.
§22 Fachämter mit Forschung/Beratung/Gutachtentätigkeit bleiben ausdrücklich erhalten: NICHT behaupten, sie seien abgeschafft.
Das zentrale Ziel, ihre unmittelbare fachrechtliche Stellung zu ERHALTEN, wird durch neue Kompetenzverlagerung objektiv verfehlt; keine Zahlen zu betroffenen konkreten Einzelverfahren notwendig für Normbewertung.
Quellen: gruene-castrop-rauxel.de (öffnet in neuem Tab) ; cdu-nrw.de (öffnet in neuem Tab) ; Gesetz- und Verordnungsblatt NRW (öffnet in neuem Tab)
Grenzen der Nachweise: Historische 1980/2016–2022 DSchG-Abgrenzung aus archivierter Synopse, neue rechtswirksame Fassung Juli2026 aus amtlichem Gesetzestext/Live-Feed; LVR/LWL Kritik nur Fachperspektive; empirische Verfahrenszahlen offen. Bewertung INTERNE Redaktion am 23.10.2026; keine öffentliche Stufenfreigabe.
Wahlprogramm, Koalitionsvertrag und weitere Nachweise – mit den vorhandenen Fundstellen.
Wahlprogramm
Landtagswahlprogramm 2022 · BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW (öffnet in neuem Tab)PDF-Seite 157
PDF-Druckseite 157
Redaktioneller Ausgangsstand veröffentlicht: Nicht umgesetzt. Belegstand 20. Oktober 2026.
Altes DSchG 1980/2016 §§3(2),21(4),22: Benehmen und ministerielle Eigenanrufung, Beratung der Ämter. 2022 DSchG §§22,23(4),24(2),(6): Fachämter/Anhörung, rechtswirksam01.06.2022 VOR Koalition.
2026 Gesetz §23(4) Fachamt-Antragsrecht auf LandschaftsverbandsDIREKTION, §24(2) Anhörung Direktion statt Landschaftsverband, §24(6) ministerieller Prüfzugang Landesdirektion, neu §38a Land-/Bundesliegenschaften Ausnahmen ohne Untere Denkmalbehörden/Landschaftsverbände. 2026 neu 01.09 rechtswirksam, eindeutig Regierung zurechenbarer.
§22 Aufgabenkern Fachämter bleibt erhalten. LVR/LWL kritische Position als Interessen-/Fachträgerperspektive, getrennt objektiver Gesetzeswortlaut.
2026 gesetzlicher Negativ-Vollzug als institutionelle Kompetenzverschiebung von Fachämtern zu Landschaftsverbandsdirektionen und Ausnahmeverfahren §38a ohne Mitwirkung, bei fortbestehender Forschung/Beratung und Gutachtenfreiheit.
Rechtswirksamkeit belegt; individuelle Denkmalakte, Anzahl betroffener Verfahren/Ergebnisse und tatsächlich durchgeführte Evaluations-Studie nicht geprüft.
Keine quantifizierten konkreten Genehmigungen/Abweichungen, Eintragungsverfahren oder Nichtbeteiligungs-Fallzahlen 2022–26; sachlich ist unmittelbarer formal-rechtlicher Einfluss teilweise eingeschränkt, fachliche Kompetenzen nicht abgeschafft.