Koalitionsvertrag
Nur thematisch erwähnt
Einordnung verstehenForderungen, Bewertungen und Quellen werden abgerufen.
Wahlprogramm 2022 · GRÜNE NRW
Belegstand:
Koalitionsvertrag
Nur thematisch erwähnt
Einordnung verstehenUmsetzung
TeilweiseBewertung verstehenIm Koalitionsvertrag vereinbart heißt noch nicht umgesetzt.
Ein NRW-Erlass vom 28.08.2026 soll schulpflichtige geflüchtete Kinder grundsätzlich schneller aus Landeserstaufnahmen an Kommunen zuweisen – regelmäßig innerhalb von zwei Monaten ab Erstkontakt, vorbehaltlich der nötigen Anhörung und weiterer Ausnahmen.
Während des Aufenthalts in Landeseinrichtungen sind schulnahe Angebote vorgesehen.
Die Forderung von 2022
Regelschulzugang für Kinder in Landesunterkünften ermöglichen
Redaktionelle Zusammenfassung, kein wörtliches Zitat.
Originalstelle im Wahlprogramm (öffnet in neuem Tab)Die Einordnung steht im Koalitionsvertragscheck oben.
Redaktionelle Zusammenfassung der zugeordneten Vertragspassage.
Fundstelle im Koalitionsvertrag (öffnet in neuem Tab)Die ausführliche Begründung zeigt, worauf die Einstufung beruht. Rechtliche Schritte, Geld, Umsetzung und Wirkung werden getrennt betrachtet.
Koalitionscheck Verändert übernommen: Die Originalforderung lautet Regelschulzugang bereits WÄHREND des Aufenthalts in NRW-Landesunterkünften.
Der Zukunftsvertrag Drucks.121 Z5958–5966 sagt schnellere kommunale Zuweisung zu, nach der das kommunale Regelschulsystem greift, aber nicht regulären Schulunterricht in den Landeseinrichtungen selbst.
Bewertung Teilweise: Das NRW-Fluchtministerium hat am28.08.2026 zur Umsetzung von Art16 der EU-Aufnahmerichtlinie einen unmittelbar geltenden ERLASS veröffentlicht.
Schulpflichtige Kinder sollen regelmäßig spätestens ZWEI MONATE nach Erstkontakt aus der Landeserstaufnahme an Kommunen zugewiesen werden, vorbehaltlich einer vorherigen Anhörung und anderer Fallausnahmen.
In Landesunterkünften ist weiterhin nur ein SCHULNAHES Angebot vorgesehen; regulärer Unterricht und §34 Abs6 SchulG Schulpflicht beginnen mit kommunaler Zuweisung.
Der verkürzte Zuweisungsprozess ist ein realer administrativer Teilschritt, aber weder eine nachgewiesene landesweite Einhaltung der Zwei-Monats-Frist noch die wortgleiche Ermöglichung einer Regelschule DIREKT während des Landesaufenthalts.
Quellen: cdu-nrw.de (öffnet in neuem Tab) ; Veröffentlichung auf mkjfgfi.nrw (öffnet in neuem Tab) ; frnrw.de (öffnet in neuem Tab)
Erlass vom 28.08.2026 zur Umsetzung von Art. 16 der EU-Aufnahmerichtlinie: Verfahrensregel zur Zuweisung schulpflichtiger Kinder; keine allgemeine Einführung von Regelschulunterricht in Landesunterkünften und keine nachgewiesene Änderung von § 34 Abs. 6 SchulG.
Verwaltungsverfahren für Zuweisung zu Kommunen grundsätzlich binnen zwei Monaten nach Erstkontakt, unter Berücksichtigung der BAMF-Anhörung und Ausnahmen; in Landes-Schwerpunkteinrichtungen schulnahe Angebote. Geplantes/angeordnetes Zuweisungsmonitoring misst nicht automatisch echten Regelschulbesuch.
Wahlprogramm, Koalitionsvertrag und weitere Nachweise – mit den vorhandenen Fundstellen.
Wahlprogramm
Landtagswahlprogramm 2022 · BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW (öffnet in neuem Tab)PDF-Seite 141
PDF-Druckseite 141
Koalitionsvertrag
Zukunftsvertrag 2022 · CDU und GRÜNE NRW (öffnet in neuem Tab)Landesveröffentlichung
Veröffentlichung auf mkjfgfi.nrw (öffnet in neuem Tab)Weitere Quelle
frnrw.de (öffnet in neuem Tab)Redaktioneller Ausgangsstand veröffentlicht: Teilweise. Belegstand 22. Oktober 2026.
Ist-Daten 2026/27 über Einhaltung der Zuweisungsfristen und tatsächlichen, verzögerungsfreien Regelschuleintritt fehlen; ein schulnahes Angebot ersetzt keinen regulären Unterricht vor Ort.